Jahresbeitrag Erwachsene | 232 Euro |
Jahresbeitrag Passiver Erwachsener (Sonderstatus - muss jährlich neu beantragt werden) | 52 Euro |
Jahresbeitrag Jungfischer | 82 Euro |
Reduzierter Beitrag für Ü18 (Studium, Ausbildung, jährlicher Nachweis erforderlich) | 150 Euro |
Jahresbeitrag Ehepartner | 142 Euro |
Aufnahmegebühr (einmalig) | 300 Euro |
Ersatzgebühr für nicht geleisteten Arbeitsdienst | 150 Euro |
Gewässerordnung für Mitglieder des
Angel – und Naturschutzverein Forelle Zollernalbkreis 1966 e.V.
1. Der Fischfang an den Vereinsgewässern ist nach Landesfischereiverordnung (LFischVo) und
Landesfischereigesetz (LFischG) Baden-Württemberg auszuüben. Beschlüsse des Vereinvorstandes
sind zu beachten. Dieser kann (wenn erforderlich) zeitlich begrenzte Fangsperren für alle oder nur
einzelne Fischarten erlassen. Das Nachtangelverbot in Baden-Württemberg ist dringend einzuhalten.
2. Nur derjenige darf an den Vereinsgewässern fischen, der einen gültigen Jahresfischereischein, den
Mitgliedsausweis und den Erlaubnisschein des Vereins bei sich führt. Der Erlaubnisschein wird erst
durch eintragen des jeweiligen Tages in der Begängeliste gültig.
3. Außer dem gewählten Vorstand sind alle Mitglieder berechtigt und verpflichtet, die Papiere, den Fang
und das Fanggerät eines jeden Anglers am Wasser zu kontrollieren. Verstöße gegen die
Gewässerordnung, die LFischVo und das LFischG sind der Vorstandschaft schriftlich mit Datum und
Uhrzeit zeitnah zu melden.
4. Jeder Angler ist verpflichtet, seine Fänge unverzüglich am Wasser in die Fangliste einzutragen.
Wird der Erlaubnisschein nicht bis spätestens 31.01. des Folgejahres bei der Vorstandschaft
abgegeben, wird eine Strafgebühr berechnet. Bei Nichtabgabe kann der Erlaubnisschein für das
kommende Jahr verwehrt werden.
5. Treten Wasserverunreinigungen oder Fischsterben auf, so sind sofort die nächste Polizeibehörde
und die Vorstandschaft zu verständigen.
6. Es darf vom Ufer aus entweder mit zwei Handangeln oder einer Spinnrute oder einer Fliegenrute
gefischt werden. Boote, Belly Boote, Futterboote etc. sind nicht erlaubt.
7. Jede Rute darf nur mit einer Anbissstelle mit max. 3 Haken bestückt sein. Drillings- und
Zwillingshaken zählen als Einfachhaken. Nicht erlaubt ist das Fischen auf Karpfen mit Drillingsoder
Zwillingshaken.
8. Ruten dürfen nicht ohne Beaufsichtigung im Wasser verbleiben. Für kurze Zeit ist die Aufsicht
durch einen anderen Angelkameraden gestattet.
9. Fänge sind nicht übertragbar.
10. Es dürfen pro Tag 3 Forellen, 1 Äsche, 2 Karpfen, 3 Schleien, 2 Hechte und 1 Zander, maximal
jedoch 6 Fische entnommen werden. Zander und Karpfen dürfen jeweils 24 Stück pro Jahr
entnommen werden. Untermassige oder in der Schonzeit gefangene lebensfähige, sowie überzählige
Fische sind unmittelbar nach dem Fang schonend zurückzusetzen. Das Hältern der Fische ist nur in
einem dem Merkblatt des Landesfischereiverbandes entsprechenden Setzkescher erlaubt.
11. Jungfischer dürfen vom Ufer aus entweder mit zwei Handangeln oder einer Spinrute oder einer
Fliegenrute, jedoch nur in Sichtweite eines AKTIVEN erwachsenen Mitgliedes fischen.
12. Das Fischen mit lebenden Fröschen, Mäusen oder Fischen ist verboten. Fanggeräte wie Zugnetze,
Hamen, Legeangeln, Reusen, Senken sowie Systeme sind verboten.
13. Das Befahren der Wiesen und Felder ist verboten. Der Angelplatz ist sauber zu verlassen. Offenes
Feuer ist nur in dafür geeigneten Gefäßen (min. Bodenabstand 20 cm) erlaubt. Die Asche ist zuhause
fachgerecht zu entsorgen.
14. Schirme und bodenlose Wetterschutzzelte sind erlaubt. Alle Arten von Campingzelten oder Pavillons,
sowie das Übernachten am Wasser sind verboten.
15. Verstöße gegen die Gewässerordnung können durch Mehrheitsbeschluss der Vorstandschaft mit
Vereinsausschluss oder disziplinarisch geahndet werden.
16. Änderungen, die durch ein Rundschreiben bekannt gegeben werden, sind zu beachten.
17. Nach Beendigung der Mitgliedschaft müssen der Mitgliedsausweis, die Fangliste und die
Berechtigungskarte an den Vorstand zurückgegeben werden.
Zusätzliche Bestimmungen Ablachsee
Der erlaubte befischbare Teil des Ablachsee ist durch gut sichtbare Tafeln markiert.
Die Fischereigrenzen sind unbedingt einzuhalten.
Zusätzliche Bestimmungen Schmiecha
1. Das Gewässer ist nur für unsere Jungfischer und max.10 Fliegenfischer mit spezieller Lizenz vom
1. April bis 31.Oktober freigegeben.
2. Jungfischer dürfen nur in Begleitung eines erwachsenen AKTIVEN Mitglieds, mit einer
Angel fischen.
3. Es sind nur Einzelhaken ohne Widerhaken erlaubt.
4. Jungfischer dürfen im Jahr 15 Mal und Fliegenfischer mit Lizenz 10 Mal an die Schmiecha
zum fischen.
5. Die Begehungen sind ebenfalls in der Fangliste mit Datum vor der Begehung einzutragen.
6. Der Fischfang ist vom Burger King Ebingen in Richtung Strassberg bis zu den Fischteichen des
Vereins erlaubt.
7. Pro Tag dürfen 2 Fische jedoch höchstens 10 Fische pro Jahr entnommen werden.
Die Vereinsatzung
ist auf www.forelle-albstadt.de als PDF zu finden.
Mindestmaße und Schonzeiten
Aal 50 cm -
Äsche 35 cm 1.2 bis 30.4.
Forelle 30 cm 1.10. bis 28.2.
Barbe 40 cm 1.5. bis 15.6.
Barsch - -
Brachse - 1.5. bis 30.6.
Döbel - -
Hecht 50 cm 15.2. bis 15.5.
Huchen ganzjahrig
Karausche ganzjahrig
Karpfen 35 cm -
Nase 35 cm 15.3. bis 31.5.
Rotauge - -
Rotfeder - -
Schleie 25 cm 15.5. bis 30.6.
Wels 60 cm -
Zander 50 cm 1.4. bis 15.5.